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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16 (https://dejure.org/2020,41720)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.10.2020 - 10 B 10.16 (https://dejure.org/2020,41720)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 10 B 10.16 (https://dejure.org/2020,41720)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 157 Abs 2 AEUV, § 2 Abs 1 Nr 2 AGG, § 7 AGG, § 15 Abs 1 S 1 AGG, § 15 Abs 2 S 1 AGG
    Schadensersatz wegen Nichtgewährung von Beihilfe für eingetragenen Lebenspartner ohne eigenes Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Während im vorliegenden Fall mit den Regelungen über die Beihilfeberechtigung für Ehepartner ein gültiges Bezugssystem zur Verfügung steht, um den Schaden zu bestimmen, der Beamten wegen des Ausschlusses ihres Lebenspartners entstanden ist, lag in jenem Fall wegen der durchweg unionsrechtswidrig an das Lebensalter anknüpfenden Besoldungsregelungen kein gültiges Bezugssystem vor, das die Bestimmung einer höheren Besoldung ermöglicht hätte, so dass sie für die Zukunft ausschied (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 18 - 21).

    Hätte in jenem Fall der Beklagte für den vergangenen Zeitraum die Benachteiligung nicht ohnehin schon nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG "nicht zu vertreten" gehabt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 40 - 43), so wäre daher mangels eines gültigen Bezugssystems auch für die Vergangenheit ein materieller Schaden nicht der Höhe nach bestimmbar gewesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den unklaren Wortlaut des in jenem Verfahren zugrundeliegenden Wiedergutmachungsantrags (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 49, vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 3) als neben auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 AGG gerichtet gleichzeitig auch auf einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtet umfassend und insgesamt fristwahrend ausgelegt und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden der altersbedingten Benachteiligung ausgesprochen.

    Anderenfalls hätte die von Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG geforderte wirksame Sanktion (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 45) trotz des fristgemäßen Antrags (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 50 - 55) gefehlt.

    Der einleitende allgemeine Hinweis auf § 15 AGG genügt auch nicht deshalb, weil nach Auffassung des Klägers das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach dem Grundsatz "jura novit curia" zu prüfen habe (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 -, beide juris jeweils Rn. 32).

    Wie beim Merkmal des Vertretenmüssens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG und beim Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird (zu dieser Entsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 54, und - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 53), verlangt der qualifizierte Normverstoß bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Fall, in dem der Anspruch im Umfang des materiellen Schadens beziffert gewesen sei, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris).

    Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 42).

    Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 -, juris).

    Der einleitende allgemeine Hinweis auf § 15 AGG genügt auch nicht deshalb, weil nach Auffassung des Klägers das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach dem Grundsatz "jura novit curia" zu prüfen habe (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 - und - BVerwG 2 C 6.13 -, beide juris jeweils Rn. 32).

    Wie beim Merkmal des Vertretenmüssens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG und beim Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird (zu dieser Entsprechung vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn. 54, und - BVerwG 2 C 6.13 -, juris Rn. 53), verlangt der qualifizierte Normverstoß bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-124/11

    Dittrich - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Im Dezember 2012 entschied der Europäische Gerichtshof über mehrere Vorabentscheidungsersuchen in den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Beihilfeberechtigung für die Lebenspartner u.a. von Bundesbeamten (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -).

    Er stellte fest, dass es sich bei der Beihilfe in Krankheitsfällen um "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV und damit auch um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) handele (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 31 f. und 43) und nicht um eine Leistung der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausnehme (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41 f.).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI:EU:C:2012: 771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 29 - 43) ergibt sich, dass es sich bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen um "Arbeitsentgelt" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 43) und damit auch im Sinne der zur Umsetzung der Richtlinie dienenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG handelt.

    Diese auch hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [E-CLI:EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -, Rn. 43) geklärt worden.

    Denn aus den Gründen der drei oben bereits angeführten Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (s.o. unter 1. a)) ist die hier entscheidungserhebliche Rechtslage erst durch die Verkündung des Urteils vom 6. Dezember 2012 (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-124/11, C-125/11 und C-143/11 [ECLI: EU:C:2012:771], Dittrich, Klinke und Müller -) eindeutig geklärt worden.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Der Anspruch setzt voraus, dass der Mitgliedstaat gegen eine unionsrechtliche Norm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, außerdem der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende unionsrechtliche Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-5540/12 und C-541/12 [ECLI:EU:C:2014:2005], Specht u.a. - Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - BVerwG 7 C 20.16 -, juris Rn. 54; s.a. Dörr, a.a.O., § 839 Rn. 880 - 919; Maurer/Waldhoff, a.a.O., § 31 Rn. 11 - 17 jeweils m.w.N.).

    Ein solcher Normverstoß ist gegeben, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen - hier bei der Umsetzung der RiL 2000/78/EG - gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 102; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O., Rn. 57; Dörr, a.a.O., § 839 Rn. 901 - 906; Maurer/Waldhoff, a.a.O., § 31 Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 - 1 L 9/12

    Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Wegen altersdiskriminierender Besoldungsregelungen hatte der Kläger für die Zukunft eine Anhebung seiner Dienstbezüge nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe und für die Vergangenheit die Nachzahlung der sich daraus ergebenden und von ihm bezifferten Differenzbeträge verlangt (vgl. die vorangegangene Berufungsentscheidung, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris Rn. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat den unklaren Wortlaut des in jenem Verfahren zugrundeliegenden Wiedergutmachungsantrags (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 49, vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 3) als neben auf Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 AGG gerichtet gleichzeitig auch auf einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtet umfassend und insgesamt fristwahrend ausgelegt und eine Entschädigung für den immateriellen Schaden der altersbedingten Benachteiligung ausgesprochen.

  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Der Anspruch setzt voraus, dass der Mitgliedstaat gegen eine unionsrechtliche Norm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, außerdem der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und schließlich zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende unionsrechtliche Verpflichtung und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (st. Rspr., vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12, C-5540/12 und C-541/12 [ECLI:EU:C:2014:2005], Specht u.a. - Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - BVerwG 7 C 20.16 -, juris Rn. 54; s.a. Dörr, a.a.O., § 839 Rn. 880 - 919; Maurer/Waldhoff, a.a.O., § 31 Rn. 11 - 17 jeweils m.w.N.).

    Ein solcher Normverstoß ist gegeben, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen - hier bei der Umsetzung der RiL 2000/78/EG - gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014, a.a.O., Rn. 102; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018, a.a.O., Rn. 57; Dörr, a.a.O., § 839 Rn. 901 - 906; Maurer/Waldhoff, a.a.O., § 31 Rn. 15).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 23.09

    Feststellungsklage; Subsidiaritätsgrundsatz; Beihilfe; Lebenspartner; Ehe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Danach war hier die Auffassung, bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, bis zum "Dittrich, Klinke und Müller"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 aus den Gründen der ihm zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, alle juris) zumindest vertretbar und hat die Beklagte folglich vor der Verkündung des EuGH-Urteils einen sich erst aus dem Urteil eindeutig ergebenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Bezug auf die Beihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG "nicht zu vertreten" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG).

    Aus diesen Gründen sei "nur der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, Abgrenzungskriterien für Krankenversicherungssysteme zu entwickeln" (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, juris Rn. 42, sowie - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, beide juris jeweils Rn. 32).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 53.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Danach war hier die Auffassung, bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, bis zum "Dittrich, Klinke und Müller"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 aus den Gründen der ihm zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, alle juris) zumindest vertretbar und hat die Beklagte folglich vor der Verkündung des EuGH-Urteils einen sich erst aus dem Urteil eindeutig ergebenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Bezug auf die Beihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG "nicht zu vertreten" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG).

    Aus diesen Gründen sei "nur der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, Abgrenzungskriterien für Krankenversicherungssysteme zu entwickeln" (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, juris Rn. 42, sowie - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, beide juris jeweils Rn. 32).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 46.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Danach war hier die Auffassung, bei der beamtenrechtlichen Beihilfe in Krankheitsfällen handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, bis zum "Dittrich, Klinke und Müller"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 aus den Gründen der ihm zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, alle juris) zumindest vertretbar und hat die Beklagte folglich vor der Verkündung des EuGH-Urteils einen sich erst aus dem Urteil eindeutig ergebenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG in Bezug auf die Beihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG "nicht zu vertreten" (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG).

    Aus diesen Gründen sei "nur der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, Abgrenzungskriterien für Krankenversicherungssysteme zu entwickeln" (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 23.09 -, juris Rn. 42, sowie - BVerwG 2 C 46.09 - und - BVerwG 2 C 53.09 -, beide juris jeweils Rn. 32).

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 B 10.16
    Anders als der Schadenersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Entschädigungsanspruch § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG auf den Ersatz des Nichtvermögensschadens gerichtet und muss nicht beziffert werden (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 -, juris Rn. 64).
  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 145.11

    Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz;

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BVerwG, 20.05.2015 - 2 A 9.13

    Anspruch eines Beamten auf Besoldung nach der höchsten Stufe seiner

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 15.17

    Aufrechterhaltung der Grundsätze zu den Rechtsfolgen der altersdiskriminierenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

    Ein qualifizierter Normverstoß ist gegeben, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt (vgl. Urteil des Senates vom 29. Oktober 2020 - OVG 10 B 10.16 -, juris Rn. 40 ff., unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a. [Specht] -, Rn. 99; jeweils m.w.N.).
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